Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 74: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von einem Gerichtsentscheid des Obergerichts im Jahr 2013 in einem zivilrechtlichen Fall, bei dem es um die Bestellung eines Rechtsbeistands ging. Die Gesuchstellerin beantragte unentgeltliche Rechtspflege, jedoch wurde entschieden, dass kein Anwalt notwendig sei, da das Verfahren nicht stark in ihre Rechtsposition eingriff und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestanden. Es wurde festgestellt, dass die Gesuchstellerin die Tragweite des Verfahrens absehen konnte und daher keine Unterstützung eines Anwalts benötigte. Der Verweis auf frühere Gerichtsentscheide und die Tatsache, dass es nicht um die Obhut über ihr Kind ging, führten dazu, dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2013 74 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.12.2013 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 74 Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Verfahren, die nicht besonders stark in dieRechtsposition der betroffenen Partei einzugreifen drohen oder die nebender relativen Schwere des Falls keine tatsächlichen oder rechtlichenSchwierigkeiten aufweisen (Ausdehnung des Besuchsrechts, Anordnungeiner Beistandschaft... |
Schlagwörter: | Verfahren; Schwierigkeiten; Entscheid; Beizug; Bundesgerichts; Obergericht; Zivilgericht; Rechtsposition; Schwere; Regel; Gesuchs; Anwältin; Besuchsrecht; Stellungnahme; Anlass; Verbeiständung; Abteilung; Ausdehnung; Besuchsrechts; Anordnung; Beistandschaft; Ähnliches; Bestel-; Rechtsbeiständin; Rechtsbeistands; Obergerichts; Kammer |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 130 I 180; |
Kommentar: | - |
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